Datenschutzerklärung

Heute gilt für rechtskonforme Cookies auf Websites: «Opt-in» in der Europäischen Union (EU), «Opt-out» in der Schweiz.

Ab dem 25. Mai 2018 ist in der EU die neue Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) anwendbar. Mit der DSGVO wird das Datenschutzrecht in der EU vollständig erneuert. Damit soll der Datenschutz innerhalb der EU gestärkt und vereinheitlicht werden.

Websites in der Schweiz: Rechtskonforme Cookies im Einklang mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung

Die DSGVO hat auch Auswirkungen auf die Verwendung von Cookies auf Websites in der Schweiz. Wer die DSGVO nicht einhält, kann mit empfindlichen Geldbussen von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes bestraft werden.

Die DSGVO führt das sogenannte Marktortprinzip ein: Die DSGVO gilt nicht nur in der EU, sondern weltweit für jede Verarbeitung personenbezogener Daten von Personen in der EU, denen man Dienstleistungen oder Waren anbietet oder deren Verhalten man beobachtet.

In der Folge sind fast alle schweizerischen Websites von der DSGVO betroffen, weil sie ihre Nutzerinnen und Nutzer mittels Webtracking beobachten. So dürfte das Tracking mit Google Analytics weitverbreitet sein und es gibt kaum einen Webserver ohne Auswertung von Logdateien mit IP-Adressen.

Cookies in der Datenschutz-Grundverordnung

Die DSGVO enthält keine besonderen Bestimmungen für Cookies. Aber fast alle Cookies fallen ohne weiteres unter die Definition für «personenbezogene Daten» der DSGVO:

«[…] alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen […] identifiziert werden kann [.]»

Für Cookies gilt deshalb – wie für jede Datenverarbeitung gemäss DSGVO – ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt:

Cookies sind nicht rechtmässig, es sei denn, es wird eine der entsprechenden Ausnahmebedingungen der DSGVO erfüllt.

Eine mögliche Bedingung ist die Einwilligung der betroffenen Personen («Opt-in»). In der Praxis ist eine solche Einwilligung aber häufig weder erwünscht noch praktikabel. Ausserdem sind die Anforderungen an Einwilligungen gemäss DSGVO sehr hoch.

Als weitere Bedingung kommt das «berechtigte Interesse» der Website-Betreiberin in Frage. Die DSGVO formuliert diese Bedingung wie folgt:

«Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung […] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.»


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Glattbrugg, 17.11.2018